Ausbildungs- oder Arbeitsduldung: Es eilt

Seit Januar 2020 gibt ein neues Aufenthaltsgesetz in Deutschland. Es betrifft auch die Duldung wegen einer Ausbildung oder Arbeit. Wer sie beantragen möchte, muss bis Dienstag, 30. Juni, beweisen, wer er oder sie ist und woher er oder sie kommt. Das heißt: Es eilt. Danach kann diese Duldung nicht mehr beantragt werden. Bis 30. Juni muss eine Geburtsurkunde (mit Namen, Nationalität, Geburtsdatum) und ein Pass oder ein anderes offizielles Dokument des Herkunftslandes da sein. Wenn das nicht klappt, müssen die AntragstellerInnen beweisen, dass sie alle möglichen Schritte gemacht haben, um ein Identitäts-Dokument aus dem Herkunftsland zu bekommen. Das Tübinger Asylzentrum kann sie unterstützen – immer dienstags um 18 Uhr in der Europastraße 37, Raum 37.

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Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 28.05.2020

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