Einbürgerung in Deutschland 4: Straftaten können Einbürgerung verhindern

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft möchte, muss mehrere Grundvoraussetzungen erfüllen. Eine davon ist, dass im Bundeszentralregister keine schweren Straftaten für die EinbürgerungsbewerberInnen eingetragen sind. Matthias Regenbrecht, der im Landratsamt Tübingen für Einbürgerungen zuständig ist, prüft in jedem Fall auch diese Grundvoraussetzung. Der Gesetzgeber hat zunächst ein Strafmaß von 90 Tagessätzen festgelegt, dass EinbürgerungsbewerberInnen im Bundeszentralregister nicht überschreiten dürfen. Deshalb darf Regenbrecht jemanden, den ein Gericht beispielsweise wegen einer Schlägerei mit Körperverletzung zu 100 Tagessätzen verurteilt hat, derzeit nicht einbürgern. In seinem Ermessen liegt es allerdings, die Schwere von Straftaten zu interpretieren. Regenbrecht nennt als Beispiel Drogenhandel. Wenn jemand wiederholt mit zwei Gramm Kokain erwischt werde, könne er die Einbürgerung wegen der Schwere des Delikts ablehnen, obwohl eventuell die 90 Tagessätze nicht erreicht seien. Nach Regenbrechts Ansicht ist alles schwerwiegend, „was mit Rauschgift zu tun hat“ oder mit Kinderpornografie. Regenbrecht liest sich in solchen Fällen das jeweilige Gerichtsurteil genau durch. Prinzipiell muss er auch Straftaten berücksichtigen, die jemand bereits früher im Ausland, auch im Herkunftsland, begangen hat. Regenbrecht macht jedoch deutlich, dass er von Verurteilungen für schwere Straftaten diejenigen unterscheidet, die aus politischen Gründen ergangen sind. Manche EinbürgerungsbewerberInnen müssen erst einmal die Fristen abwarten, nach deren Ablauf ihre Straftaten aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Erst danach kann das Einbürgerungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden.

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Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 20.04.2020

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