Einbürgerung in Deutschland 11: Duldung gilt nicht als Aufenthaltszeit

Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft möchten, müssen mehrere Grundvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen sich dafür unter anderem 6, 7 oder 8 Jahre „rechtmäßig und ununterbrochen“ in Deutschland aufgehalten haben. Matthias Regenbrecht, der im Landratsamt Tübingen für Einbürgerungen zuständig ist, erklärt, dass eine „Duldung“ prinzipiell nicht zur Aufenthaltszeit zählt. Eine geduldete Person hätte Deutschland eigentlich verlassen müssen. Sie darf nur bleiben, weil ihr beispielsweise „Gefahr an Leib und Leben“ drohe, wenn sie abgeschoben wird. Deshalb steht in Duldungsdokumenten, dass die Betreffenden ausreisepflichtig sind. Das ist nach dem Einbürgerungsgesetz kein „rechtmäßiger“ Aufenthalt. Wer mindestens 18 Monate lang mit einer Duldung in Deutschland war, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wenn diese vorliegt, beginnt der „rechtmäßige Aufenthalt“, wie er für die Einbürgerung erforderlich ist. Wer vor Gericht um sein Asylrecht klagt und gewinnt, zu dessen „rechtmäßiger“ Aufenthaltszeit können dann auch vorangehende Monate der Duldung zählen.

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Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 23.06.2020

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