Corona ab 1. Juli: Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen

In Baden-Württemberg gelten ab dem 1. Juli 2020 neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Ab dann sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich. Voraussetzung ist, dass den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Unter diese Regelung fallen beispielsweise Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen. Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt. Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt. Dies steht in der Verordnung der… Read More

Corona ab 1. Juli: Clubs und Diskotheken bleiben untersagt

In Baden-Württemberg gelten ab dem 1. Juli 2020 neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes bleiben ebenfalls untersagt. Dies steht in Paragraph 13 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23. Juni 2020. tun062504 Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 25.06.2020 Aktuelle Informationen zu Corona: Hier klicken

Corona ab 1. Juli: Kein Hygienekonzept für private Feiern bis 100 Personen

In Baden-Württemberg gelten ab dem 1. Juli 2020 neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern. Dies steht in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23. Juni 2020. tun062502 Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 25.06.2020 Aktuelle Informationen zu Corona: Hier klicken

Corona ab 1. Juli: Weiterhin Abstand halten, Maske tragen

In Baden-Württemberg gelten ab dem 1. Juli 2020 neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Menschen müssen im öffentlichen Raum weiterhin mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Schulen Kindergärten und manche anderen Einrichtungen sind ausgenommen. Wenn das nicht möglich ist, muss mindestens eine Maske über Mund und Nase getragen werden. (Es reicht nicht, nur den Mund mit der Maske zu bedecken!). Die Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs und an dessen Zustiegsstellen. Vorgeschrieben ist die Maske auch bei Dienstleistungen, bei denen sich Menschen sehr nahekommen. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Masken weiterhin in Einkaufszentren und Ladengeschäften.… Read More

Corona ab 1. Juli: Demos erlaubt

In Baden-Württemberg gelten ab dem 1. Juli 2020 neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Corona-Verordnung respektiert die große Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ausdrücklich. Dafür gelten prinzipiell keine Grenzen der Teilnehmerzahl. Allerdings müssen die Veranstalter darauf hinwirken, dass die Demonstrierenden sich an die Abstandsregel halten. Die Behörden können außerdem beispielsweise bestimmte Hygienemaßnahmen fordern. Das Gesetz ermächtigt die Behörden aber auch dazu, solche Versammlungen zu verbieten, „sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann“. Dies steht in Paragraph 11 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2… Read More

Corona: Bußgelder drohen weiterhin

In Baden-Württemberg gelten ab dem 1. Juli 2020 neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Wer gegen Bestimmungen der Corona-Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Mit einer Geldstrafe muss weiterhin rechnen, wer den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhält, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, wenn dies vorgeschrieben ist, an einer Ansammlung von mehr als zwanzig Personen teilnimmt oder beispielsweise nicht gestattete Versammlungen abhält. Auch wer mit Symptomen einer Infektionskrankheit gegen Zutritts- oder Teilnahmeverbote verstößt, muss mit einer Geldbuße rechnen. Die Geldbußen können bis zu 2.500 Euro, in Einzelfällen sogar 25.000 Euro betragen. Dies steht in Paragraph 73 des Infektionsschutzgesetzes. tun062507 Impressionen… Read More

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