Vier Formen des Schutzes für nach Deutschland Geflüchtete

Geflüchtete, die nach Deutschland kommen, beantragen Asyl und treten damit in ein Asylverfahren ein. Nach einer positiven Entscheidung im Asylverfahren gibt es vier verschiedene Formen des Schutzes:

  1. Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 wird Asylsuchenden Flüchtlingsschutz zuerkannt, wenn ihr Leben oder ihre Freiheit in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Die zuständige Ausländerbehörde erteilt eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Diese umfasst auch den Anspruch auf Familienzusammenführung für Ehegatten und minderjährige Kinder. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zu Beschäftigung. Auch eine selbständige Tätigkeit ist erlaubt.

Flüchtlinge, die unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, die Ausstellung eines Reiseausweises (sogenannter „Blauer Pass“), auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehungsweise dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), auf Ausbildungsförderung und auf Familienleistungen.

  1. Flüchtlingsschutz nach dem deutschen Grundgesetz

Das Grundgesetz spricht in Artikel 16a jedem politisch Verfolgten ein Asylrecht zu. Unter den Begriff „politisch Verfolgte“ werden Personen gefasst, die aufgrund ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein würden.

Auch hier wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre erteilt. Die mit der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Rechte entsprechen denen von Flüchtlingen, die unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention stehen.

  1. Subsidiärer Schutz nach EU-Recht

Bei erheblichen Gefahren im Herkunftsstaat ist subsidiärer Schutz zu gewähren. Dieser Schutzstatus ist dann zuzuerkennen, wenn die Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zutreffen, aber dem Asylsuchenden in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Unter dem Begriff „ernsthafter Schaden“ versteht man beispielsweise Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens. Auch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Krieges, der die persönliche Unversehrtheit bedroht, gehört dazu.

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr. Anschließend erfolgt eine Verlängerung für jeweils zwei weitere Jahre, wenn sich die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hat.

Der subsidiäre Schutz gewährt nicht alle Rechte, die Asylberechtigten unter dem Schutzstatus des Grundgesetzes oder der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden.

  1. Nationales Abschiebungsverbot

Ein nationales Abschiebungsverbot in das Herkunftsland wird ausgesprochen, wenn schwere Erkrankungen oder eine unzureichende Versorgung, zum Beispiel von Minderjährigen oder Alleinstehenden mit minderjährigen Kindern, im Herkunftsstaat drohen. In diesen Fällen soll eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die im Wesentlichen der Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Geschützte entspricht.

Mehr Informationen:

https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/themen/asyl-und-fluechtlinge/schutzformen

https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/schutzformen-node.html

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Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian.

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