Bezahlte Zeit für Bildung

Wer Erfolg im Beruf haben möchte, sollte sich weiterbilden. ArbeitnehmerInnen in Baden-Württemberg haben grundsätzlich Anspruch auf Bildungszeit (Bildungsurlaub). Der Arbeitgeber zahlt während dieser Zeit ihren Lohn oder ihr Gehalt weiter. Der Anspruch auf Bildungsurlaub gilt aber erst, wenn die ArbeitnehmerInnen mindestens zwölf Monate in einem Betrieb beschäftigt sind. Sie können sich bis zu fünf Tage pro Jahr freistellen lassen, bei Teilzeit entsprechend weniger. Auszubildende oder Studierende an Dualen Hochschulen in Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub in ihrer gesamten Ausbildungs- oder Studienzeit. Wer sich beruflich weiterbilden möchte, muss den Arbeitgeber acht Wochen vor Kursbeginn informieren. Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen vorher über den Bildungsurlaub entscheiden. Er kann ihn auch ablehnen, wenn dadurch der Betrieb stark beeinträchtigt würde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten handelt. Die Kurse müssen von einer anerkannten Bildungseinrichtung angeboten werden – zum Beispiel einer Volkshochschule oder dem Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Ausführliche Informationen gibt es auf der Seite: rp.baden-wuerttemberg.de

unter „Suchen“ das Stichwort „Bildungszeit“ eingeben und den ersten Treffer anklicken.

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Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 20.08.2020

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