Arbeiten in Quarantäne

ArbeitnehmerInnen in Quarantäne haben nicht zwangsläufig frei. Das ist im Infektionsschutzgesetz und meist zusätzlich in Bestimmungen des Arbeitgebers genau geregelt. Nur wer in Quarantäne oder Absonderung – so heißt das im Behördendeutsch – tatsächlich erkrankt, also krankgeschrieben ist, muss nicht arbeiten. Alle anderen müssen je nach ihren Aufgabenbereichen und der vom Arbeitgeber gestellten technischen Ausstattung auch in Quarantäne ihrer Beschäftigung nachgehen. ArbeitnehmerInnen die normalerweise an Maschinen oder in Laboren arbeiten, können von ihrem Arbeitgeber auch andere Aufgaben zugeteilt bekommen, die sie dann zuhause erledigen müssen.

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Wer in Corona-Quarantäne muss, hat verschiedene Regeln zu beachten. Das gilt auch für arbeitsrechtliche Fragen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.

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