Die „Corona-Notbremse“ des Bundes gilt ab 24.4. in Baden-Württemberg

Ab Samstag, den 24. April 2021, gelten aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Die Landesregierung hat damit die bestehenden Regelungen an das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes (die so genannte jetzt für ganz Deutschland geltende „Notbremse“) angepasst.

Die Bestimmungen der „Notbremse“ treten in Kraft, wenn in einem Landkreis die Inzidenz von 100 überschritten wird. Das bedeutet, dass innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen festgestellt werden. Dies ist für die Kreise Tübingen und Reutlingen der Fall.

Kontaktbeschränkung: Treffen sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person möglich. Die Altersgrenze für Kinder, die nicht mitgerechnet werden, ist auf 13 Jahre gesenkt worden.

Ausgangsbeschränkung: Sie gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung wie Spazierengehen und Joggen erlaubt. Mit wichtigen Gründen gibt es Ausnahmen wie den Weg zur Arbeit oder die Suche nach medizinischer Hilfe. Die bisherige Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung der/des Lebens-PartnerIn“ ist nicht mehr zulässig. Auch nicht-dienstliche Reisen sind nicht gestattet: Ausgangsbeschränkung bedeutet „nicht rauszugehen, heißt also auch nicht zu reisen”, erläuterte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gegenüber den Medien.

Einkaufen: Bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis von unter 150 bleiben Click&Meet-Angebote (Einkaufen mit Termin) im Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, und die Erhebung der Kontaktdaten. Über einem Inzidenzwert von 150 (wie zur Zeit in den Kreisen Tübingen und Reutlingen) ist nur die Abholung bestellter Waren möglich (Click&Collect). Das gilt auch für Baumärkte. Geöffnet bleiben Geschäfte für den täglichen Bedarf: Lebensmittelhandel, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte.

Schulen und Kitas: Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Landkreis in den Wechselunterricht gehen. Ab einer Inzidenz von über 165 gibt es nur noch Distanzunterricht. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer Inzidenz von über 165 nur noch Notbetreuung anbieten. Auch diese Regelungen gelten im Moment für die Kreise Tübingen und Reutlingen.

Sport: Bei einer Inzidenz über 100 ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Fitnessstudios bleiben generell geschlossen.

Die Bestimmungen der neuen Verordnung sind nachzulesen auf der Homepage der Landesregierung: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

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Auch in Baden-Württemberg gilt ab 24.04.21 die bundesweite “Corona-Notbremse”. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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