Wenn die Niederlassungserlaubnis an einer Wohnraumbestimmung scheitert …

Von Qoutayba Abboud und Michael Seifert

Geflüchtete, die 2015 oder 2016 nach Deutschland gekommen sind, können jetzt die Niederlassungserlaubnis und damit einen unbefristeten Aufenthalt bekommen. Das ist eine Verfestigung des Aufenthalts und stellt für viele einen ersten Schritt zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft dar. Wichtige Voraussetzungen dafür sind gute deutsche Sprachkenntnisse, die Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit und Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Ein weiterer Punkt, die Wohnraumbestimmungen, macht einigen Geflüchteten in der Stadt und im Landkreis Tübingen derzeit Probleme. tünews INTERNATIONAL hat von mehreren Fällen erfahren, in denen aus diesem Grund die Niederlassungserlaubnis abgelehnt wurde.

Im Aufenthaltsgesetz heißt es dazu, ein Antragsteller müsse „über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen“ verfügen. Damit ist ursprünglich gemeint, dass pro Person 12 Quadratmeter vorhanden sein müssen, für Kinder weniger.

Seit Juni 2021 wird durch einen Erlass des baden-württembergischen Justizministeriums festgelegt, dass eine „Anschlussunterkunft“, die Gemeinden und Städte für Geflüchtete zur Verfügung stellen, grundsätzlich nicht als ausreichender Wohnraum angesehen wird. Zur Begründung heißt es in einem Schreiben an alle Ausländerbehörden: „Die (für eine Niederlassungserlaubnis) vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen sind Ausdruck der besonderen Integration des Ausländers in Deutschland, der ein solches unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten soll, weil von ihm erwartet wird, dass er sich bei Vorliegen der Voraussetzungen weiter in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse eingliedern wird. Wenn die betreffende Person nicht selbstständig Wohnraum anmieten konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese besondere Integration im ausreichenden Maße erreicht wurde.“

Davon betroffen ist auch Hamad, ein syrischer Arzt, der Mitte 2015 nach Deutschland kam. Mit seiner Familie lebt er in Tübingen und arbeitet seit zwei Jahren in einem Krankenhaus in Balingen, wo er einen unbefristeten Vertrag hat. Schon in seinem ersten Jahr in Deutschland hat er die C 1-Sprachprüfung, das höchste Niveau bestanden. Außerdem arbeitete Hamad drei Jahre lang als Freiwilliger in der Diakonie und half als Übersetzer den neuen Geflüchteten. Hamad hat bei der Ausländerbehörde in Tübingen vor sechs Monaten einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, da er mit seiner Familie in einer städtischen Anschlussunterkunft wohnt.

Das gilt auch für Samer (Name von der Redaktion geändert), einen 24-jährigen Syrer. Er kam 2016 nach Deutschland und arbeitet mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Sicherheitsdienstunternehmen. Von Anfang an bemühte er sich sehr um das Erlernen der deutschen Sprache und hatte bald den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen. „Ich habe viele deutsche Freunde und ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Kollegen und meinem Chef. Er sagt, dass ich meine Arbeit sehr gut mache“, berichtet Samer. Auch er versuchte, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, doch auch sein Antrag wurde aus dem gleichen Grund abgelehnt. Der Redaktion sind weitere ähnliche Fälle bekannt.

Hamad und Samer haben versucht, eine andere Unterkunft zu finden, aber in Tübingen ist die Wohnungssuche sehr schwierig. Daher sagen sie: „Wir finden es sehr unfair, dass unsere Anträge abgelehnt wurden, obwohl wir alle anderen Bedingungen erfüllen.“

Dass dies vielleicht nur in Baden-Württemberg ein Problem sein könnte, ergab eine Nachfrage bei PRO ASYL in Frankfurt: Dort sind solche Fälle aus anderen Bundesländern nicht bekannt. Andreas Linder, der für die Tübinger Initiative Plan B in Sachen Niederlassungserlaubnis Beratung anbietet, hält die Wohnraumanforderung angesichts der herrschenden Wohnungsnot für sehr hoch. Er schlägt vor, auf

der Ebene der Städte und Gemeinden das Problem kommunalpolitisch zu diskutieren und konstruktiv anzugehen.

In der Stadt Tübingen zeichnet sich bereits eine mögliche Lösung ab: Geflüchtete, die in einer Anschlussunterbringung leben und aufgrund von Arbeit nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind, können eine reduzierte Nutzungsgebühr für den Wohnraum bezahlen. Nach zwei Jahren können sie dann einen regulären Mietvertrag erhalten, wie er für eine Niederlassungserlaubnis gefordert wird. Dies muss allerdings im Einzelfall geklärt werden. Diese Informationen erhielt tünews INTERNATIONAL von der Leiterin des Fachbereichs Hilfen für Geflüchtete, Monika Jaroch-Völker. Sie sagt: „Die Stadt Tübingen hat aufgrund der großen Wohnungsnot durch Neubauten dezentral gute Wohnungen für Geflüchtete geschaffen. Wir sehen uns in der Pflicht, diesen Menschen ein eigenständiges Leben zu ermöglichen und damit ihre Integration zu befördern.“

Es gibt auch Gemeinden im Landkreis Tübingen, die zunächst Wohnraum von privaten Vermietern für die Unterbringung von Geflüchteten anmieten. Später übergeben die Gemeindeverwaltungen diese Wohnungen an die Geflüchteten, die dann einen Mietvertrag mit den Vermietern abschließen.

Geflüchtete, die denken, dass sie die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen, sollten sich beraten lassen beispielsweise bei Plan B. Ein Merkblatt erläutert die wichtigsten Bestimmungen und enthält auch die Kontaktdaten: 2021-10-01_info_niederlassungserlaubnis_de.pdf (planb.social)

Für Fragen zu den Wohnraumbestimmungen für die Niederlassungserlaubnis kann man sich bei der Stadt Tübingen wenden an: Sarina Bernhardt, Teamleitung Wohnverwaltung, Telefon 07071 204-1763, E-Mail: sarina.bernhardt@tuebingen.de

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Tübingen: Anschlussunterbringung im Breiten Weg. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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