Mehr Rechte für Kunden bei Internetverträgen

Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das geänderte Gesetz für Internet-, Telefon- und Handyverträge. Diese Regeln gelten auch für ältere Verträge. Die wichtigsten Regeln sind:

– Die Telefon-Anbieter müssen die Verträge schriftlich zusammenfassen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Wenn ein Vertrag am Telefon ohne diese Zusammenfassung geschlossen wurde, gilt er erst, wenn KundInnen die Zusammenfassung genehmigt haben.

– Verträge können weiter über 24 Monate abgeschlossen werden. Wenn sich der Vertrag automatisch verlängert, können KundInnen jetzt schon innerhalb eines Monats kündigen.

– Wenn der Anbieter sich nicht an die Vertragsbedingungen hält, wie beispielsweise Internetgeschwindigkeit, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen.

– Wenn der Kunde von zu Hause auszieht und dieser Service in der neuen Wohnung nicht verfügbar ist, kann er innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen.

– Der Kunde muss bei Störungen und Mängeln informiert werden. Wenn der Telefon- und Internetanschluss komplett ausfallen, haben NutzerInnen ab dem dritten Tag Anspruch auf eine Minderung der monatlichen Gebühren.

– Bei einem Wechsel des Anbieters kann der neue Anbieter die alte Nummer übernehmen. Der neue Anbieter muss die Nummernübergabe rechtzeitig organisieren. Wenn er das nicht rechtzeitig erledigt, muss er ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmedatum eine Entschädigung zahlen.

– Der Anbieter muss über Leistungen von Drittanbietern zum Beispiel (Apps oder Spiele) auf den Rechnungen detailliert informieren.

– Anbieter müssen ihre KundInnen einmal jährlich über den aktuell optimalen Tarif informieren – nicht nur am Telefon.

– Der Vermieter kann beim ersten Anschluss eines Hauses an ein Glasfasernetz Kosten auf Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag eine solche Umlage vereinbart ist.

– KundInnen mit einem E-Mail-Account müssen auch nach dem Vertragsende Zugriff auf ihre E-Mails haben. Wie lange genau, muss die Bundesnetzagentur noch festlegen.

– Der Anbieter kann den Dienst bei einer unbezahlten Rechnung von mehr als 100 Euro sperren. Er muss das den KundInnen zwei Wochen im Voraus schriftlich mitteilen.

Mehr Details finden Sie bei:

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/digitale-welt/wichtige-neue-kundenrechte-fuer-telefon-handy-und-internetvertraege-65879

Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das geänderte Gesetz für Internet-, Telefon- und Handyverträge. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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