Für geflüchtete Menschen aus der Ukraine gilt eine neue Richtlinie der EU

Anfang März 2022 hat die Europäische Union (EU) die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ aktiviert. Diese Richtlinie gewährt den vor dem Krieg in der Ukraine geflüchteten Menschen einen anderen Status als allen bisher in die EU geflüchteten Asylsuchenden. Beschlossen wurde dies vom Rat für Justiz und Inneres, abgekürzt „JI-Rat”, der sich aus den MinisterInnen für Justiz und Inneres aller EU-Mitgliedsländer zusammensetzt. Er ist das zentrale Entscheidungsgremium der EU in Fragen der europäischen Innen- und Justizpolitik. Die Massenzustrom-Richtlinie wurde 2001 nach den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien für solche Kriegssituationen geschaffen, bisher jedoch nicht angewandt.

Was ist die Massenzustrom-Richtlinie?

Die Richtlinie verleiht einen Schutzstatus von bis zu drei Jahren und gewährt Geflüchteten gleiche Rechte in jedem EU-Mitgliedsstaat, beispielsweise Zugang zu Arbeitsmärkten und Bildung. Das bedeutet für Deutschland: Ukrainische Geflüchtete müssen hier kein normales Asylverfahren durchlaufen. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und erhalten automatisch einen Aufenthaltsstatus. Dieser sog. „vorübergehende Schutz“ gilt für ein Jahr und kann sich zweimal automatisch um sechs Monate verlängern. Der Rat kann diesen Status noch einmal um ein weiteres Jahr, auf maximal drei Jahre verlängern.

Menschen, die aufgrund dieser Richtlinie (in Deutschland: § 24 AufenthG) vorläufigen Schutz erhalten, haben folgende Rechte:

– Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, – Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene und Zugang zum Bildungssystem für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, – Anspruch auf medizinische Versorgung, – Anspruch auf Sozialleistungen, – Anspruch auf angemessene Unterbringung bzw. finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Außerdem haben Geflüchtete die Möglichkeit, bei Verwandten bzw. Freunden unterzukommen. Sie müssen nicht in Sammelunterkünften leben.

Weitere Informationen: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.html, https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html#c3391

tun22032302

Beflaggung vor dem Tübinger Regierungspräsidium. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.

Aktuelle Informationen zu Corona: Hier klicken

TÜNEWS INTERNATIONAL

Related posts

Contact Us

Magazine Html