Grundsicherung für Geflüchtete aus der Ukraine ab 1. Juni

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine haben in Deutschland einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie registriert, arbeitsfähig, zwischen 15 und 67 Jahren alt und hilfsbedürftig sind. Dies beschloss die Bundesregierung am 7. April. Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 9 SGB II) ist jemand hilfsbedürftig, wenn er oder sie den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Das Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) unterstützt die Arbeitssuche und sichert den Lebensunterhalt. Ab dem 1. Mai können Geflüchtete aus der Ukraine einen Antrag für das Arbeitslosengeld II bei den Jobcentern stellen. Die Auszahlungen erfolgen frühestens ab dem 1. Juni. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II auf Ukrainisch: Допомога з безробіття II / соціальна допомога (arbeitsagentur.de)
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II auf Deutsch: Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (arbeitsagentur.de)
Quelle zum Beschluss der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bund-laender-ukraine-gefluechtete-2024228
tun22041904

Die Agentur für Arbeit in Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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