Regelungen zum Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis kann für den Arbeitgeber ein Entscheidungskriterium bei der Besetzung einer neuen Stelle sein. Es ist sozusagen das berufliche Aushängeschild für BewerberInnen. Ein solches Arbeitszeugnis wird nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgestellt und gibt Auskunft über die Arbeitsleistung, Qualifikation und das dienstliche Verhalten eines/r ArbeitnehmerIn.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben ArbeiternehmerInnen, HeimarbeiterInnen, freie MitarbeiterInnen, PraktikantenInnen und VolontärInnen. Dazu gehören auch Geflüchtete und AsylbewerberInnen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Dieser Anspruch ist in der Gewerbeordnung und im Berufsbildungsgesetz festgelegt. Arbeitgeber sind also gesetzlich dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen. Das einfache Zeugnis, indem nur die persönlichen Daten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sowie die Art und Dauer der Beschäftigung vollständig und genau angegeben sind. Und das qualifizierte Zeugnis: Dieses beinhaltet neben den allgemeinen Angaben, die Beurteilung der Arbeitsleistung, der Qualifikation sowie des dienstlichen Verhaltens des/r ArbeitnehmerIn. Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf nicht den beruflichen Werdegang der ArbeitnehmerIn erschweren, dies teilte das Bundesarbeitsgericht im Mai 2005 mit. ArbeitnehmerInnen können sich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis entscheiden.
Quellen:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/18772
https://dejure.org/gesetze/BGB/630.html
tun22032803
www.tuenews.de

Das Arbeitsgericht in Reutlingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.

TÜNEWS INTERNATIONAL

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