Aktuelle Urteile zur Identitätsklärung

Bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, bei der Niederlassungserlaubnis oder bei der Einbürgerung kommt es immer wieder zu Problemen mit der Identitätsklärung, wenn Geflüchtete keinen gültigen Pass besitzen. In zwei Urteilen gaben deutsche Verwaltungsgerichte in diesem Jahr der Klage von Geflüchteten Recht und verpflichteten die zuständigen Behörden zur Erteilung des beantragten Aufenthaltsrechts. Dies berichtet der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg in seinem Newsletter (E-Mail Newsletter Nr. 232 (mjt.lu )
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 16.02.2022 entschieden, dass trotz fehlenden Passes einem Eritreer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Denn „die Aufforderung der Ausländerbehörde, sich zur Passbeschaffung in den Einfluss- und Machtbereich desjenigen Staates zu begeben, dessen Verfolgung der Kläger fürchtet, widerspricht der Schutzfunktion der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und ist bereits deshalb für die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke nicht zumutbar … Insoweit ist bei einem Flüchtling im Regelfall von einer generellen Unzumutbarkeit der Passbeantragung auszugehen.“ Außerdem lägen in diesem Fall keine begründeten Zweifel an der Identität des Mannes vor.
In einem weiteren Fall hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass bei einem Fehlen amtlicher Ausweisdokumente im Einzelfall auch Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland zur Identitätsklärung herangezogen werden können. Die zuständige Ausländerbehörde hatte den Pass eines somalischen Staatsangehörigen nicht anerkannt. Daraufhin legte dieser notariell beglaubigte Erklärungen zweier Verwandter aus den USA und Schweden vor. Das Gericht verpflichtete die Behörde daraufhin, die Einbürgerung zu erteilen. Allerdings bleibe die Klärung der Identität immer eine Einzelfallprüfung, in der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.
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Das Landgericht in Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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