Pflicht zum Winterdienst

In Deutschland müssen Privatpersonen in der Regel im Winter Schnee räumen und bei Glätte streuen. Wo und wie weit, das regeln die meisten Städte und Gemeinden in eigenen Satzungen. Wer in Tübingen wohnt, ist für alle öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich, die am Haus entlang laufen. Schnee räumen und bei Glatteis streuen muss, wer im Haus wohnt, unabhängig davon, ob er Mieter oder Hauseigentümer ist. Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich vor allem auf Gehwege, Fußwege und Staffeln. Sie gilt aber auch für sonstige öffentliche Vekehrsflächen, etwa die Wartezone an Bushaltestellen, wenn diese kein Wartehäuschen haben. Meist stellt die Hausverwaltung einen Räumplan auf: Darin sind die BewohnerInnen nach Tagen oder Wochen eingeteilt, an denen sie die Räum- und Streupflicht für das ganze Haus erfüllen. Sie müssen dann entweder den Gehweg freihalten oder einen 1,5 Meter breiten Fahrbahn-Streifen auf der Straße, wenn es keinen Gehweg gibt. Sie müssen die Flächen bereits morgens räumen, so dass Fußgänger werktags ab 7.30 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr sicher darüber gehen können. Wenn es im Laufe des Tages weiterhin schneit, müssen sie die Flächen erneut räumen und streuen. Salz dürfen sie nur streuen, wenn es sehr glatt ist. In der Regel sollen sie Steinsplitt verwenden. Die Stadt Tübingen hat dafür 19 Splitthaufen im Stadtgebiet eingerichtet. Dort kann man Streumaterial jederzeit kostenlos abholen.
www.tuebingen.de/splitthaufen

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Die Tübinger Neckarinsel im Winter. Foto: tünews INTERNATIONAL / Oula Mahfouz.

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