Neues Gesetz kann Aufenthalt für Geduldete ermöglichen

Seit dem 1. Januar 2023 wird durch das neue Chancen-Aufenthaltsrecht ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht für geduldete Menschen und Familien ermöglicht. Es steht in § 104c Aufenthaltsgesetz und gilt für Menschen, die seit dem 1. Oktober 2017 oder länger ohne Unterbrechung in Deutschland leben und nur geduldet sind. Weitere Voraussetzungen sind das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, keine Straftaten (das heißt nicht über 50 Tagessätze für allgemeine Straftaten oder über 90 für Straftaten nach dem Asyl-/Aufenthaltsrecht) und keine wiederholten vorsätzlichen falschen Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit, durch die die Abschiebung verhindert wird.
Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen selbst bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen. Dafür sollten sie sich möglichst schnell bei den üblichen Beratungsstellen unterstützen lassen, das empfehlen Hilfsorganisationen wie der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg und PRO ASYL.
In diesen 18 Monaten kann man die Voraussetzungen schaffen, um ein dauerhaftes Bleiberecht nach § 25a Aufenthaltsgesetz (für unter 27-Jährige) oder §25b für die übrigen zu erhalten. Die Bedingungen dafür sind unter anderen die Klärung der Identität, hinreichende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit (zu mehr als 50 Prozent). Familien mit Kindern können dabei auch Sozialleistungen beziehen, auch Wohngeld ist kein Hinderungsgrund. Das Chancenaufenthalts-Recht gilt auch für Familienangehörige.
Umfangreiche Informationen stellt der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hier zur Verfügung:
https://fluechtlingsrat-bw.de/aktuelles/chancen-aufenthaltsrecht-in-kraft/

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Das Landratsamt Tübingen und ein Gebäude für die Anschlussunterbringung von Geflüchteten. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.

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