Ein pauschales Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist rechtlich nicht zulässig

Ein generelles Kopftuch-Verbot im Staatsdienst etwa für Richterinnen, Lehrerinnen oder Polizistinnen ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2023 erneut bestätigt und eine Klage des Bundeslands Berlin nicht zugelassen. In Berlin gilt ein solches Verbot derzeit noch, dieses Gesetz muss nun geändert werden.
Wie die Rechtslage in der Privatwirtschaft ist, hat der „Mediendienst Integration“ aktuell zusammengestellt. Demnach verstößt das Verbot des Tragens eines Kopftuchs am Arbeitsplatz gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Tragen des Kopftuchs darf auch nicht der Grund sein, Bewerberinnen einen Ausbildungsplatz oder eine Stelle zu verwehren. Aus sachlichen Gründen kann ein Arbeitgeber das Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten, beispielweise wenn die Arbeit mit Maschinen durch das Tragen eines Kopftuchs zu gefährlich ist. Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist auch zu rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber das Tragen auch von allen anderen politischen, philosophischen oder religiösen Zeichen verbietet, um Neutralität am Arbeitsplatz zu wahren. Das gilt aber nur für Tätigkeiten, die für das Unternehmen repräsentativ sind. Arbeitgeber müssen solche Entscheidungen im Einzelfall gut begründen – ein pauschales Kopftuchverbot ist nicht möglich. Das wurde in einem Urteil des Europäischen Gerichthofes von 2017 klargestellt und in der erneuten Urteilen 2021 und 2022 bestätigt.
Weitere Informationen:
https://mediendienst-integration.de/gruppen/islam-und-muslime.html#c2057
Wer von Diskriminierung durch ein Kopftuchverbot betroffen ist, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden:
Antidiskriminierungsstelle – Jetzt Kontakt aufnehmen

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www.tuenews.de

Ein pauschales Kopftuchverbot auf der Arbeit ist nicht zulässig. Foto: tünews INTERNATIONAL / Vanesa Baranyaiova

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