Eigenkündigung: zunächst kein Arbeitslosengeld

Wer selbst seine Arbeit kündigen will, sollte vorher Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen. Dann können die ArbeitnehmerInnen mit den Fachleuten der Agentur alles besprechen und sich nach der Kündigung arbeitssuchend melden.
ArbeitnehmerInnen, die selbst kündigen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Sie bekommen eine Sperrzeit und während dieser Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit dauert in der Regel zwölf Wochen, wenn die ArbeitnehmerInnen ohne wichtige Gründe kündigen. Wichtige Gründe können Mobbing am Arbeitsplatz oder sexuelle Belästigung im Betrieb sein. Das muss allerdings nachgewiesen werden.
Während der Sperrzeit übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es gibt in dieser Zeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Darüber informiert der „Digitale Assistent“ der Bundesagentur für Arbeit auf deren Startseite. Dort kann zum Beispiel die Frage „Was muss ich bei Eigenkündigung beachten?“ eingegeben werden.
Siehe www.arbeitsagentur.de

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www.tuenews.de

Agentur für Arbeit in Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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