Einbürgerung in Deutschland 2: Mindestaufenthaltszeit

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft möchte, muss mehrere Grundvoraussetzungen erfüllen. Eine betrifft die Zeit, die EinbürgerungsbewerberInnen in Deutschland gelebt haben. Matthias Regenbrecht, der im Landratsamt Tübingen für Einbürgerungen zuständig ist, nannte im Gespräch mit tünews INTERNATIONAL vier unterschiedliche Aufenthaltszeiten, die in der Regel eine Rolle spielen. Das Einbürgerungsgesetz legt zunächst eine Aufenthaltszeit von 8 Jahren zugrunde. Wer sich so lange „rechtmäßig und ununterbrochen“ in Deutschland aufhält, hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Dann prüft Regenbrecht noch, ob die Person die weiteren Grundvoraussetzungen erfüllt. In manchen Fällen stellt das Gesetz eine frühere Einbürgerung in das Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Regenbrecht darf beispielsweise Menschen ein Jahr früher einbürgern, die einen mehrmonatigen Integrationskurs mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Wer dazu dann noch sein Sprachniveau auf B2 oder C1 verbessert hat, den kann er sogar bereits nach sechsjähriger Aufenthaltszeit einbürgern. Bei Matthias Regenbrecht ist es eher die Ausnahme, dass er Geflüchtete schon nach drei Jahren einbürgert. Das kann er bei Personen, die vor mindestens zwei Jahren eine Deutsche oder einen Deutschen geheiratet haben.

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Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 16.06.2020

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