Kundenkontakt in bestimmten Fällen nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

Landratsamt Tübingen schließt ab Dienstag, 17. März 2020

Kundenkontakt in bestimmten Fällen nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

 

Das Landratsamt Tübingen bleibt ab Dienstag, 17. März 2020 – vorerst bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020 – bis auf weiteres für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen. Sämtliche Kundenkontakte sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Dies betrifft auch die Zulassungs- und Führerscheinstelle und auch die Außenstellen der Landkreisverwaltung.

 

Die Kreisverwaltung wird dafür Sorge tragen, dass – wo immer die Möglichkeit besteht – Anliegen schriftlich, per Email, Fax oder Telefon bearbeitet werden. Für Anliegen mit unabdingbar notwendigem Kundenkontakt werden nach vorheriger Vereinbarung Termine angeboten. Die Cafeteria im Landratsamt bleibt für externe Gäste geschlossen.

 

Auf der Kreishomepage www.kreis-tuebingen.de werden ab Dienstag (17. März 2020) über die jeweiligen Abteilungsseiten (Rubrik „Abteilungen & Organisation; von dort auf die betreffende Abteilung klicken) Informationen zur Vorgehensweise bei einzelnen Aufgabenbereichen sowie Kontaktmöglichkeiten für die Vereinbarung von Terminen eingestellt. Diese Terminvereinbarungen laufen in der Regel über die jeweiligen Abteilungssekretariate. Es wird darum gebeten, für allgemeine Anliegen NICHT bei der Corona-Hotline anzurufen.

 

Auch Abteilungen und Außenstellen mit beratendem Angebot (wie beispielsweise Pflegestützpunkt, Jugend- und Familienberatungszentren, Betreuungsbehörde) werden ihr Beratungsangebot weitestgehend auf telefonische Beratung und Beratung per Email beschränken.

Ebenso sind Veranstaltungen des Landkreises Tübingen vorerst bis zum genannten Termin ausgesetzt.

 

Mit diesen Maßnahmen möchte der Landkreis Tübingen dazu beitragen, die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen und sowohl Kunden als auch Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Behörde weiterhin handlungsfähig bleibt.

 

 

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