Maskenpflicht in Flüchtlingsunterkünften ab 1. März

In den Flüchtlingsunterkünften des Landkreises Tübingen gilt ab Montag, 1. März die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung: entweder FFP2-Maske, KN95-Maske oder OP-Maske. Sie gilt in allen Gemeinschaftsräumen, in den Küchen, Fluren, Treppenhäusern, Sanitärräumen sowie in den Büros von HausmeisterInnen und SozialarbeiterInnen. Auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, muss eine medizinische Maske getragen werden. Im eigenen Zimmer gilt keine Maskenpflicht, außer wenn Personen von extern wie HausmeisterInnen, SozialarbeiterInnen oder HandwerkerInnen das Zimmer betreten. Für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren ist eine Alltagsmaske ausreichend.

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Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie. Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian 26.02.2021.

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