Nachweispflicht der Masernschutzimpfung

Nach dem Masernschutzgesetz müssen Menschen, die als Asylbewerber oder Spätaussiedler in Gemeinschaftsunterkünften leben, einen Masernschutz nachweisen. Genauer sind davon diejenigen Menschen betroffen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und die schon 4 Wochen in der Unterkunft wohnen. Es müssen zwei Schutzimpfungen vorgelegt werden. Bei Kindern unter 2 Jahren ist eine Impfung ausreichend und Säuglinge unter einem Jahr müssen keine Impfung nachweisen. Dem Landratsamt muss bis spätestens 4 Wochen nach der Aufnahme in der Unterkunft ein Nachweis über die Masernimpfung übergeben werden. Das Landratsamt akzeptiert als Nachweis beispielsweise einen Impfausweis, auf dem die Impfung gegen Masern vermerkt ist. Alternativ können auch ärztliche Schreiben als Nachweis abgegeben werden, in denen steht, dass bereits eine Impfung oder eine Immunität gegen Masern vorliegt, oder dass aufgrund anderer Krankheiten keine Impfung gegen Masern vorgenommen werden kann. Die Eltern müssen die Nachweise ihrer Kinder einreichen. Dies steht in einem Merkblatt, das das Landratsamt in den Unterkünften für Geflüchtete verbreitet hat.

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Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 03.04.2020

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