Schutzmaßnahmen in geöffneten Geschäften

In immer mehr Einzelhandelsgeschäften ist das Kassenpersonal durch Plexiglasabschirmungen von den KundInnen getrennt. Das ist eine der technischen Schutzmaßnahmen, die die baden-württembergische Landesregierung den Geschäften vorschreibt, die weiterhin oder seit dem 18. April wieder öffnen dürfen. Notfalls reicht auch ein mit Klarsichtfolie bespannter Rahmen. Markierungen am Boden vor den Kassen orientieren über einzuhaltende Mindestabstände. KundInnen sollen möglichst bargeldlos bezahlen. Bargeld darf nicht direkt in die Hand gegeben werden, sodass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und KassiererIn bei der Bezahlung vermieden wird. Die Geschäfte werden daraufhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass KundInnen den generellen Mindestabstand von 1,5 Metern beachten. Dazu müssen die Geschäfte informieren und die Anzahl der Kunden im Geschäft begrenzen. Pro Person im Geschäft müssen etwa 20 Quadratmeter Fläche vorhanden sein. Zusätzlich sollen die Geschäfte Hygienemaßnahmen treffen. Sie müssen für die Kundschaft vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit Gelegenheit zur Handdesinfektion schaffen. Türgriffe, Handläufe an Treppen und andere Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden, sind mehrmals täglich zu reinigen. Weitere Maßnahmen gelten für das Personal, beispielsweise müssen Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen bei jedem Personalwechsel gereinigt werden. Dies geht aus den Gemeinsamen Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels vom 17. April 2020 hervor.

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Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 10.03.2020

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