Studium finanzieren: BAföG auch für Geflüchtete

Geld vom Staat gibt es nicht nur für deutsche Studenten: Auch Geflüchtete, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, beantragen. Das gilt etwa für anerkannte Asylberechtigte, aber auch für Menschen, die gemäß §24 Aufenthaltsgesetz in Deutschland leben – also auch für Studierende, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind. Der Bafög-Höchstsatz beträgt für Studierende unter 25 Jahren im Monat 812 Euro. Gestellt wird der Antrag beim Studierendenwerk der jeweiligen Uni, es ist aber auch möglich, BAföG digital zu beantragen. Allerdings gibt es das Geld nicht geschenkt: Zwar ist die Hälfte des BAföG-Betrags ein Zuschuss. Die andere Hälfte muss aber nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden.
https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/_documents/bafoeg-auch-ohne-deutschen-pass.html
Geld vom Staat fürs Studium gibt es aber nur, wenn eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst einmal wird BAföG nur für das Studium in Deutschland gezahlt – wer also an einer ukrainischen Uni eingeschrieben ist, kann keine Leistungen beantragen. Auch wird nur eine Vollzeitausbildung finanziert. Wer anfängt zu studieren, darf nicht älter als 44 Jahre sein. Der Antrag muss in dem Monat gestellt werden, in dem das Studium beginnt, denn rückwirkend gibt es keine Zahlungen. Geld gibt es in der Regel nur für die Dauer der Regelstudienzeit. Gefördert werden Studenten auch nur bis zum ersten Abschluss – ein Anschlussstudium wird aber unterstützt, wenn es sich etwa um einem Masterstudiengang handelt, der auf den Bachelor-Abschluss aufbaut. Nach der Zwischenprüfung oder dem vierten Semester muss ein Erfolgsnachweis beim Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) eingereicht werden, damit das Geld weiter fließt. Wer sein Studienfach wechselt, wird nur im Ausnahmefall weiter gefördert. Über das so genannte Auslands-BAföG werden auch ein Auslandspraktikum oder ein Auslandssemester unterstützt. Wenn Studierende nicht mehr bei den Eltern mitversichert sind, gibt es auch einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gedacht ist BAföG nur für jene, die ihre Ausbildung nicht selbst finanzieren können. Die Höhe der BaföG-Zahlungen hängen somit von Einkommen und Vermögen des Studierenden und dem Einkommen der Eltern oder des Ehepartners ab. Studierende dürfen in einem Jahr (zwei Semester) nicht mehr als 6.240 Euro verdienen. Bis zum 29. Lebensjahr liegt die Vermögensgrenze bei 15.000 Euro, ab dem 30. Lebensjahr dürfen es 45.000 Euro sein. Deshalb wird bei einem BAföG-Antrag zunächst geprüft, ob Eltern, Lebens – oder Ehepartner verpflichtet wären, für das Studium aufzukommen. Nur wenn diese zu wenig verdienen, gibt es staatliche Förderung – unter Umständen auch weniger als den Höchstsatz. Deshalb muss beim BAföG-Antrag auch das Einkommen von Eltern und Ehepartner angegeben werden und der Steuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr vorgelegt werden. Das Kindergeld wird dabei nicht als Einkommen angerechnet.
Ab dem Wintersemester 2022/2023 beträgt der BAföG-Höchstsatz (Grundbedarf und Bedarf für Unterkunft) für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, bis zum Alter von 25 Jahren 812 Euro pro Monat, von 25 bis 29 Jahren 934 Euro im Monat und ab dem 30. Lebensjahr maximal 1.018 Euro pro Monat. Fünf Jahre nach Ende des Studiums muss mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen werden. Die Summe beträgt maximal 10 010 Euro, unabhängig davon, wie hoch die BAföG-Zahlungen waren. In der Regel betragen die Raten 130 Euro pro Monat. Zahlen muss man aber erst, wenn man mehr als 1605 Euro pro Monat verdient.
Siehe https://www.studentenwerke.de/de/content/voraussetzungen-f%C3%BCr-baf%C3%B6g
https://www.finanztip.de/bafoeg/

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www.tuenews.de

Förderung für Studierende aus dem Ausland. Foto: tünews INTERNATIONAL / Scheyda Karasu.

 

 

 

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