Jobcenter: Reisen nur mit Genehmigung

Jobcenter-Kunden haben zwar keinen Anspruch auf „Urlaub“, sie dürfen aber maximal drei Wochen im Jahr wegfahren, ohne dass sie dafür auf die Leistungen der Behörde verzichten müssen. Das gilt aber nur, wenn das Jobcenter die Abwesenheit vorher genehmigt hat.
Wer also Bürgergeld bezieht und während der Zeit der Arbeitslosigkeit auf Reisen gehen will und nicht erreichbar ist, muss das Jobcenter vorher informieren und dessen Zustimmung einholen. Wenn das Jobcenter zugestimmt hat, werden für diesen Zeitraum weiterhin Leistungen überwiesen. Auch die Krankenversicherung läuft weiter. Wenn Bürgergeld erhält und länger als drei Wochen abwesend ist, verliert in der Regel den Leistungsanspruch und ist dann auch nicht mehr krankenversichert. Das Gleiche gilt, wenn jemand ohne Genehmigung verreist.
Etwas anders ist das bei Beziehern von Arbeitslosengeld: „Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen zustimmen“, heißt es dazu in dem Informationsblatt „Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen“ der Arbeitsagentur. Detaillierte Infos finden sich auf der Website:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-umzug-reisen_ba035665.pdf
Aber auch hier muss die Abwesenheit im Voraus genehmigt werden. Und Geld gibt es maximal drei Wochen lang.
Die Gründe für diese Regelungen erläutert Torsten Nebe, der Sprecher des Jobcenters Reutlingen, auf Anfrage von tuenews INTERNATIONAL: „Um unseren Kunden zu helfen, so schnell wie möglich eine neue Arbeit oder Ausbildung zu finden, bieten wir ihnen nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit oder Ausbildung an. Dazu müssen wir in der Lage sein, sie an Werktagen zu erreichen. Sie sollen zum Beispiel so schnell wie möglich zu einem Vorstellungsgespräch an den Arbeitsplatz kommen können. Kunden sollten sich bei uns beraten lassen und vor der Reise klären, was sie bei einer Abwesenheit beachten müssen. Das hilft ihnen, finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden“, so Nebe weiter.
Wer eine Reise plant, kann die Zustimmung auch online über die E-Mail-Adresse in seinem Benutzerkonto auf jobcenter.digital beantragen.

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www.tuenews.de

Das Jobcenter in Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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