In Baden-Württemberg bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen untersagt. Als Beispiele nennt die Landesregierung Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen. Bei kleineren öffentlichen oder privaten Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter sei eine Lockerung derzeit noch nicht absehbar. Dies geht aus der siebten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 hervor.
tun050304
Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Wolfgang Sannwald, 20.03.2020