Fiktionsbescheinigung: Ausnahme in Tübingen

„Abgelaufenen Aufenthaltstitel für ausländische StaatsbürgerInnen in Tübingen gelten weiter.“ Das schreibt die Stadt Tübingen in einer Pressemitteilung. Diese Regelung betrifft Menschen, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kommen und länger in Deutschland bleiben wollen.
Wer einen gültigen Aufenthaltstitel hat und einen Antrag stellt, ihn zu verlängern, bekommt vom Antrag bis zur Entscheidung eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Mit der Fiktionsbescheinigung können Betroffene nachweisen, dass sie rechtzeitig einen Antrag gestellt haben und sich bis zur Entscheidung legal in Deutschland aufhalten.
In Tübingen gibt ein Problem: Es fehlt Personal im zuständigen Ausländeramt, aber es gibt viele Anträge. Das Ausländeramt, so die Stadt, könne es derzeit nicht leisten, rechtzeitig über Aufenthaltstitel zu entscheiden und in allen Fällen Fiktionsbescheinigungen auszustellen. Deshalb hat die Universitätsstadt Tübingen festgelegt, dass ab 18. Januar „ablaufende Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt des Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mitsamt aller Nebenbestimmungen fortgelten“. Das soll auch dann gelten, „wenn der Antrag erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wird und das Ausländeramt noch keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat“. Die zweite Ausnahmeregel gilt bis Ende Januar 2024.
Aber Achtung: Es gibt bestimmte Grenzen der Bewegungsfreiheit für Betroffene. Die städtische Pressestelle schreibt auf Nachfrage von tünews INTERNATIONAL: „Eine Reise innerhalb Deutschlands ist möglich, allerdings nicht ins Ausland.“ Bei Kontrollen sollte die Polizei die Tübinger Ausnahme kennen: „Die Regelung wird mit der Polizei kommuniziert“, heißt es von der Pressestelle.
Rechtsgrundlage sind die Allgemeinverfügung der Stadt Tübingen und § 81 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes. Mit dieser Verfügung wolle die Stadt „vor allem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (hauptsächlich Pflegedienste) entlasten“, so die Pressestelle.
Die städtische Allgemeinverfügung ist zu finden unter:
https://www.tuebingen.de/amtliche_bekanntmachungen/2023-01-17_allgemeinverfuegung_zur_anordnung_der_fiktionswirkung_nach_paragraf_81.pdf

Die ausführliche Pressemitteilung findet sich unter:
https://www.tuebingen.de/1620.html#/38874

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www.tuenews.de

Bürgeramt in Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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