Auch beim Zahnarzt decken die gesetzlichen Krankenversicherungen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine einen Großteil der medizinischen Leistungen ab. „Sobald ein Geflüchteter oder eine Geflüchtete aus der Ukraine Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, besteht derselbe Leistungsanspruch wie bei jedem anderen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auch“, teilt dazu die kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZVBW) mit. Voraussetzung ist, dass die Geflüchteten eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis haben. Für Asylbewerber gelten andere Regelungen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt damit alle notwendigen Behandlungen zur Vorbeugung, Früherkennung und Behandlung von Erkrankungen der Zähne, der Mundhöhle und des Kiefers. Das umfasst Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, die Entfernung von Zahnstein und kieferorthopädische Behandlungen sowie Erkrankungen der Mundschleimhaut. Ausnahmen gibt es nur beim Zahnersatz sowie aufwendigen Prophylaxe-Behandlungen. Details finden sich unter anderem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. Voraussetzung ist immer, dass der Zahnarzt eine Zulassung für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten hat. Doch das haben die meisten.
Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren haben Anspruch auf zwei Vorsorgeuntersuchungen im Jahr. Kinder zwischen 6 Monaten und 5 Jahren können insgesamt sechs Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Details finden sich auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnvorsorgeuntersuchungen.html
Die Vorsorgeuntersuchen werden in einem sogenannten Bonusheft dokumentiert. Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht, erhält dadurch einen höheren Zuschuss für Zahnersatz, sollte er diesen später einmal benötigen.
Beim Zahnersatz müssen Patienten in vielen Fällen einen Teil der Kosten selbst zahlen, wenn sie nicht aufgrund ihrer sozialen Lage davon befreit sind. Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen so genannten Festzuschuss. Alles, was über eine Standardleistung hinausgeht, muss der Patient selbst honorieren. Zusätzliche ästhetische oder kosmetische Leistungen müssen Versicherte aber komplett selbst bezahlen.
Der Festzuschuss liegt zwischen 60 und 75 Prozent des festgesetzten Betrags. Kann der Versicherte nachweisen, dass er in jedem der fünf Jahre vor Behandlungsbeginn beim Zahnarzt zur Kontrolle war, erhöht sich der Festzuschuss auf 70 Prozent, nach zehn Jahren jährlicher Kontrolluntersuchungen auf 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Die Zahnärzte sind verpflichtet, ihren Patienten vor Beginn der Behandlung einen Behandlungs- und Kostenplan vorzulegen. Die Patienten reichen diesen Plan dann bei ihrer Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung ein.
Liegt das Einkommen des Versicherten unter einer bestimmten Grenze, erhält er medizinisch notwendige Standardbehandlungen ohne Zuzahlungen. Im Jahr 2022 liegt dieses monatliche Brutto-Grenzeinkommen für Alleinstehende bei 1316 Euro. Die Einkommensgrenze erhöht sich für das erste im gleichen Haushalt lebende Familienmitglied um 493 € und für jedes weitere um 329 €. Für Personen, die Sozialhilfe, ALG II oder Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB III erhalten, gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung.
Selber zahlen müssen auch gesetzlich Krankenversicherte alles, was über den Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgeht. Wer etwa eine spezielle Zahnfüllung haben möchte, die die Kasse nicht voll bezahlt, muss mit dem Zahnarzt einen Vertrag über eine sogenannte Mehrkostenregelung abschließen. Aus eigener Tasche bezahlt werden muss auch die professionelle Zahnreinigung, eine so genannte Individuelle Gesundheitsleistung (IGEL), die anders als das einfache Entfernen von Zahnstein nicht von den Kassen übernommen wird.
Weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnaerztliche-behandlung.html
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Utensilien zum Zähneputzen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.
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