Recht auf Impfung, aber Engpass bei Terminen

Geflüchtete ab 16 Jahren, die in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises wohnen, haben Post vom Landratsamt bekommen. In dem Brief ist eine Bescheinigung, dass sie sich gegen COVID-19 impfen lassen können. Diese Berechtigung gilt drei Monate lang ab dem Datum, an dem sie ausgestellt wurde. Wer sich impfen lassen möchte, muss selbst einen Termin ausmachen – entweder online unter www.impfterminservice.de oder über die Telefon-Hotline 116117. Weil die Impfungen mit dem Vakzin Astrazeneca vorerst gestoppt sind, kann es dauern, bis wieder Termine frei sind. Wer einen Termin bekommen hat, soll zur Impfung die Impfbescheinigung und einen Ausweis (Aufenthaltserlaubnis, Gestattung, Duldung) mitbringen. Impfberechtigt sind auch alle, die in den Gemeinschaftsunterkünften tätig sind: zum Beispiel Sozialpädagogen oder externe Reinigungskräfte, aber auch Ehrenamtliche, die regelmäßig unmittelbaren Kontakt mit BewohnerInnen haben. Das schreibt das Sozialministerium Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung.

tun21030901

Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian.

Aktuelle Informationen zu Corona: Hier klicken

TÜNEWS INTERNATIONAL

Related posts

Contact Us

Magazine Html