Ab Montag, den 27. April, müssen Menschen in Baden-Württemberg Mund und Nase bedecken, wenn sie in öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder in Läden oder Einkaufszentren einkaufen. Diese „Maskenpflicht“ gilt auch auf Bussteigen und Bahnsteigen. Die Regelung betrifft Menschen nach ihrem sechsten Geburtstag. Sie bedeutet, dass man Mund und Nase bedecken muss, entweder durch eine nichtmedizinische „Alltagsmaske“ oder eine andere Bedeckung, beispielsweise Schals oder Tücher. Ziel ist, dass die Personen, die die Maske tragen und ausatmen, sprechen, husten oder niesen, die dabei ausgestoßenen Tröpfchen weniger stark verbreiten. Wenn alle Menschen im öffentlichen Raum eine solche Maske oder Bedeckung tragen, soll sich der gegenseitige Schutz erhöhen. Wer nach dieser Verordnung eine Maske trägt, muss aber trotzdem einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Es gibt Ausnahmen von der Pflicht, beispielsweise für Menschen, die Asthma haben. Diese Regelungen stehen in der sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April.
tun042306
Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 23.04.2020