Bundestag und Bundesrat haben ein neues Infektionsschutzgesetz mit Lockerungen beschlossen. Baden-Württemberg übernimmt sie nur teilweise. Hier gelten ab Samstag, 19. März, bis einschließlich Samstag, 2. April, weiter einige strengere Regeln.
Die wichtigsten Änderungen:
Bei privaten Treffen wie Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern gibt es keine Beschränkung der Gästezahl mehr. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Fußballspielen oder Konzerten fallen die Zuschauer-Beschränkungen weg.
Beibehalten wird die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel der Gastronomie, in Fitness-Studios und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Wenn der Mindestabstand im Freien nicht eingehalten werden kann, reicht eine medizinische Maske.
SchülerInnen und Kita-Kinder sollen bis 2. April weiter Masken tragen. Die Testpflicht an Schulen dagegen wird geändert. Ab Montag, 21. März, gibt es dann nur noch zwei Tests pro Woche.
Masken- und Testpflicht gelten weiter in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen wie zum Beispiel Altersheimen.
Die 3G-Regel bleibt bis 2. April für Restaurants und öffentliche Veranstaltungen: Nur Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen rein. Auch Clubs und Diskotheken dürfen wie bisher nur Geimpfte und Genesene einlassen. Die Gäste müssen außerdem aktuell getestet sein (2G-Plus). Die „Pandemie ist mitnichten vorbei“: So begründete Ministerpräsident Winfried Kretschmann die landesspezifische Regelung. Die Zahl der Infektionen in Baden-Württemberg steigt weiter. Immer mehr Corona-PatientInnen liegen auf den Intensivstationen der Krankenhäuser.
Siehe ausführlich: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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Neckarfront Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.