Schwangerschaftsabbruch in Deutschland

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches (StGB) für alle Beteiligten strafbar. Es gibt jedoch folgende straffreie Ausnahmen: Die betroffenen Frauen nehmen an der Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle teil. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn ein medizinischer Beweis (Indikation) für eine starke Gefahr der körperlichen oder seelischen Gesundheit vorliegt. Ein weiterer wichtiger Grund ist, wenn die Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung erfolgt ist (kriminologische Indikation). Die Kosten bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden von der Krankenkasse übernommen. Das gilt auch für Frauen, die sozial bedürftig sind. Wichtig: Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Weitere Informationen zum § 218:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach-218-strafgesetzbuch-81020
Unterstützung und Beratung im Schwangerschaftskonflikt:
https://www.profamilia.de

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www.tuenews.de

pro famila. Beratungsstelle für Frauen im Kreisverband Tübingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Theresa Melnyk.

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