Als Selbstständiger arbeiten

Geflüchtete aus der Ukraine können in Deutschland in Betrieben arbeiten – sie dürfen aber auch ein eigenes Unternehmen gründen sowie als Freiberufler tätig werden. Voraussetzung ist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz haben und dieses Dokument den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthält. Das teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Wer bisher beim Jobcenter registriert war und sich selbstständig machen will, kann sich laut Bundesagentur für Arbeit dort beraten lassen. Berücksichtigen sollten künftige Selbstständige, dass sie in den meisten Fällen selbst für seine Krankenversicherung bezahlen muss. Teilweise sind auch Beiträge an berufsständische Versorgungswerke fällig.
Selbstständig machen kann man sich in Deutschland als Gewerbetreibender oder Freiberufler. Als Gewerbetreibende gelten beispielsweise Einzelhändler oder etwa Immobilienmakler. Wer als Freiberufler in Deutschland arbeiten möchte, kann dies in einer ganzen Reihe von Berufen tun. Per Definition umfassen die „freien Berufe“ überwiegend Tätigkeiten, die eine besondere akademische Ausbildung erfordern: Dies sind unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Ingenieure und Steuerberater. Sie gelten – wie einige andere auch – als sogenannte Katalogberufe, weil sie im Steuerrecht entsprechend definiert werden. Die Ausbildung muss aber in Deutschland anerkannt werden. Viele freiberufliche Tätigkeiten gelten als „kammerpflichtige Freie Berufe“. Sie erfordern eine Anmeldung bei der zuständigen Berufs- oder Registrierungskammer. Dies gilt für Berufe, die eine vorherige Anerkennung von Diplomen erfordern, wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und beratende Ingenieure. Die zuständige Kammer findet sich im Behördenwegweiser.
Darüberhinaus gibt es eine lange Liste sogenannter Tätigkeitsberufe und ähnlicher Berufe, die ebenfalls freiberuflich ausgeübt werden können. Das betrifft unter anderem Musiker, Schriftsteller, Journalisten, Designer, aber auch Biologen oder Hebammen. Eine Übersicht findet sich auf einer Seite des Bundeswirtschaftsministeriums:
https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/Checklisten-Uebersichten/Gruendungswege/03_uebersicht-liste-aehnichen-Berufe-Taetigkeiten.pdf?__blob=publicationFile
Die erste Entscheidung darüber, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, trifft das Finanzamt. Das zuständige Finanzamt findet sich auf der Seite Behördenwegweiser. Wer sich als Freiberufler registrieren lassen möchte, muss dort einen Antrag stellen. Auf die Gewinne müssen dann später Steuern gezahlt werden.
Wer freiberuflich tätig ist, muss darauf achten, dass er aus Sicht der Sozialversicherung nicht als Scheinselbstständiger eingestuft wird. Dies gilt in Deutschland als Schwarzarbeit. Gefährdet sind insbesondere Solo-Selbstständige, die hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten und eng in die Abläufe dieses Unternehmens eingebunden sind.

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Finanzamt in Tübingen im Tiepvahl-Areal. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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