Urlaub verfällt nicht automatisch

Kurz vor Jahresende fragen sich viele Arbeitnehmer: Verfallen eigentlich meine restlichen Urlaubstage, wenn ich sie nicht bis Ende Dezember nehme? In den meisten Fällen nicht. Doch im Detail ist das ziemlich kompliziert. Am einfachsten ist es, wenn es im Betrieb eine klare Regelung gibt. Oft kann man dann Urlaubstage ins neue Jahr übertragen und muss sie bis zum 31. März nehmen. Die genauen Regeln kennen die Personalabteilung oder der Betriebsrat.
Grundsätzlich ist es aber so, dass Urlaub nicht mehr automatisch verfällt. Das hat der Europäische Gerichtshof so entscheiden und auch das Bundesarbeitsgericht in Deutschland. Demnach verliert man seine Urlaubstage nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er Beschäftigte darauf hingewiesen hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Das hat die Rechtsschutzabteilung des DGB Tünews International auf Anfrage bestätigt. Die Verjährung beginnt drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht auch festgelegt, dass Urlaub nur dann aufs neue Jahr übertragen werden kann, wenn es dafür einen Grund gibt. Dann können die Tage bis Ende März genommen werden.
Ausnahmen gibt es für Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit. Der Urlaubsanspruch, der bis zum Mutterschutz entstanden ist, verfällt nicht und kann nach der Rückkehr genommen werden. Ähnlich ist es bei Arbeitnehmern, die lange Zeit krank sind. Um zu verhindern, dass sehr lange Urlaubszeiten auflaufen, hat das Bundesarbeitsgericht aber festgelegt, dass dieser Anspruch nach 15 Monaten verfällt. Aber auch hier gilt: Arbeitgeber müssen darauf hinweisen. Und die Details müssen in der Firma geregelt werden.
Doch was passiert, wenn man seinen alten Urlaub einfach nicht mehr nehmen konnte – etwa, weil man die Stelle wechselte? Dann kann man ihn sich unter Umständen auszahlen lassen. Das kann man sogar nachträglich beantragen – aber nur in den drei Jahren, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Im Detail ist aber auch diese Frage schwierig zu entscheiden. Gewerkschaftsmitglieder können sich bei ihrer Gewerkschaft erkundigen. Geflüchtete können sich auch an die Beratungsstelle Mira (Mit Recht bei der Arbeit) wenden.

https://mira-beratung.de/

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Eine Berglandschaft im norditalischen Piemont. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.

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