Gaststätten und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen

In Baden-Württemberg bleiben bis auf weiteres aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen: Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Auch Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen müssen zu bleiben. Nicht erlaubt sind weiterhin Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern ist weiterhin untersagt. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Spielplätze bleiben gesperrt. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen ebenfalls nicht öffnen. Gastronomiebetriebe dürfen weiterhin außer Haus verkaufen. Das ordnete die Landesregierung von Baden-Württemberg in der Fünften Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April an. Die Einschränkungen gelten zunächst bis zum 3. Mai.

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Impressionen zum Leben in Zeiten der Corona-Pandemie: Foto: tünews INTERNATIONAL; Mostafa Elyasian, 06.04.2020

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