Ist das Kind krank, können Mütter oder Väter oft nicht arbeiten gehen, weil sie keine Betreuung finden. Bei Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, haben sie Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, wenn es sonst im Haushalt niemand gibt, der sich um das kranke Kind kümmern könnte. Das bedeutet, dass Mutter oder Vater nicht zur Arbeit gehen müssen und ihre Krankenkasse 90 Prozent ihres Nettogehaltes überweist. Das steht auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums. Eltern, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben pro Jahr Anspruch auf 30 Kinderkrankentage. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 60. Leben mehrere Kinder in einer Familie gibt es maximal 65 Krankentage, für Alleinerziehende 130. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt auch in der Elternzeit während einer Teilzeitbeschäftigung. Das Elterngeld reduziert sich dadurch nicht.
Um Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld zu beantragen, müssen Eltern sich vom Arzt einen Kinderkrankenschein ausstellen lassen, den sie dann bei der Krankenkasse einreichen. Eltern können diese Tage flexibel einsetzen, der Anspruch gilt auch, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Arbeitgeber dürfen auch nicht verlangen, dass Eltern zuerst Überstunden abbauen. Wer im Minijob arbeitet, hat zwar Anspruch auf Kinderkrankentage, bekommt aber meist kein Geld. Dagegen kann es sich lohnen, zunächst beim Arbeitgeber nachzufragen, ob es im Betrieb eine Sonderregelung für Eltern mit kranken Kindern gibt.
www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeld.html
www.aok.de/pk/leistungen/kinder-familien/kinderkrankengeld/
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Symbol für die Ärzteschaft: das Stethoskop. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.
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