Baden-Württemberg verschärft die Corona-Regeln

Wer in Baden-Württemberg lebt, muss sich ab Mittwoch, 24. November, auf weitere Einschränkungen einstellen. Das Land führt die vierte Corona-Stufe, die „Alarmstufe II“, ein. Sie tritt ein, wenn landesweit mehr als 450 Intensivbetten belegt sind. Danach gilt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Konzertsälen, Kinos, bei Sportveranstaltungen oder in Diskotheken und Clubs sowie für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik- oder Nagelstudios 2G plus. 2G plus bedeutet: Auch Geimpfte und Genesene müssen einen aktuellen Schnelltest vorlegen. Selbsttests werden nicht akzeptiert. In Friseursalons und Barbershops müssen KundInnen geimpft oder genesen sein oder einen PCR-Test nachweisen.

SchülerInnen zwischen 12 und 17 Jahren brauchen keine Schnell- oder PCR-Tests. Es reicht der Schülerausweis. Für volljährige SchülerInnen gelten bei Veranstaltungen, in Diskotheken oder Clubs und bei körpernahen Dienstleistungen dieselben Regeln wie für alle Erwachsenen. In der Gastronomie sind in geschlossenen Räumen während der „Alarmstufe II“ nur noch Geimpfte und Genesene zugelassen.

Bei privaten Treffen darf nur ein Haushalt mit einer weiteren Person zusammenkommen. Nicht mitgezählt werden Geimpfte oder Genesene, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Stillende gelten nur noch bis 10. Dezember Ausnahmen von der Testpflicht und von Zugangsbeschränkungen. Dann existiert für sie seit drei Monaten eine Empfehlung, sich impfen zu lassen. Für Veranstaltungen von Glaubensgemeinschaften und Beerdigungen gibt es keine Beschränkung.

Wenn sich in einem Landkreis innerhalb einer Woche mehr als 500 von 100.000 EinwohnerInnen neu mit dem Corona-Virus infizieren, dürfen Ungeimpfte in der neuen „Alarmstufe II“ nur noch in Geschäfte wie Supermärkte, Tafeln, Apotheken, Poststellen, Tankstellen oder Drogerien, aber zum Beispiel nicht mehr in Boutiquen. Für Ungeimpfte oder nicht Genesene gilt dann auch eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr – außer bei einem wichtigen Grund. Wichtige Gründe sind zum Beispiel Spaziergänge allein oder mit einem Hund, Arztbesuche und Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Detaillierte Informationen unter

www.baden-wuerttemberg.de „Aktuelle Informationen zum Corona-Virus“.

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Im Stuttgarter Schloss sind Teile der Landesregierung untergebracht. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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