Jobwechsel – so geht’s ohne Ärger

Von Brigitte Gisel

Arbeitskräfte sind in vielen Branchen gesucht. Der Chancen auf einen neuen Job, der besser bezahlt wird und neue Perspektiven bietet, sind also durchaus gut. Wer den Arbeitgeber wechseln will, muss aber einige Regeln beachten. Von heute auf morgen kündigen kann man nämlich nicht. Wie schnell man seinen alten Job aufgeben darf, um woanders anzufangen, regelt das Arbeitsrecht.
Welche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer gelten, steht meist im Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag. Üblich sind vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats. In der Probezeit ist die Frist meist kürzer, wer mehrere Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet hat, hat unter Umständen eine längere Kündigungsfrist. Die Regeln gelten auch für Minijobber. Kündigen kann man nur schriftlich. Es reicht also nicht, dem Chef zu sagen „ich kündige“, auch eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax ist nicht wirksam, teilt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit. Das Kündigungsschreiben muss im Original zugestellt werden. Einen Grund für die Kündigung muss man nicht nennen. Fristlos kündigen können beide Seiten nur, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Der muss so schwerwiegend sein, dass es nicht zumutbar ist, bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterzuarbeiten.
Wer also auf der Suche nach einer neuen Stelle ist, sollte zunächst einmal in seinen Arbeitsvertrag schauen. Dort sind alle wichtigen Daten für das Arbeitsverhältnis festgehalten. Neben Beginn und Dauer der Beschäftigung auch die Art der Tätigkeit, die Höhe der Bezahlung, die Arbeitszeit, der Urlaub und eben auch die Kündigungsfristen. Der Arbeitsvertrag muss auch einen Hinweis auf die geltenden Tarifverträge enthalten sowie auf alle anderen Vereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis wichtig sind.
Wer arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch, der auch nicht verloren geht, wenn man aus dem Betrieb ausscheidet. Angestellte, die bis zum 30. Juni arbeiten, haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Kann der nicht genommen werden, muss der Arbeitgeber die restlichen Urlaubstage auszahlen. Wer schon im ersten Halbjahr aufhört zu arbeiten, hat Anspruch auf die anteiligen Urlaubstage. Bei 30 Tagen Urlaubsanspruch für das ganze Jahr sind das zum Beispiel 10 Tage, wenn der Beschäftigte zum 30. April gekündigt hat.
Streit gibt es manchmal auch um das Arbeitszeugnis. Laut Gewerbeordnung hat jeder, der in einem Betrieb gearbeitet hat, Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Beschäftigte können verlangen, dass darin auch auf Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz eingegangen wird, heißt es beim DGB. Das ist dann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Zwar entscheidet der Arbeitgeber alleine, wie er das Zeugnis formuliert. Dennoch kann man, wenn man mit dem Zeugnis nicht zufrieden ist, um Änderungen bitten. Kann man sich nicht einigen, gibt es sogar die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht zu klagen.
Wer alleine nicht klarkommt, kann sich Hilfe holen. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, ist der erste Anlaufadresse. Für Beschäftigte aus der EU gibt es bei Fragen zum Arbeitsrecht unter anderem in Stuttgart die DGB-Beratungsstelle “Faire Mobilität” (www.faire-mobilitaet.de). Beschäftigte, die von außerhalb der EU kommen, finden bei der Beratungsstelle “Mira – Mit Recht bei der Arbeit” Ansprechpartner. Es gibt eine Beratungsstelle in Stuttgart, Termine lassen sich aber auch in Tübingen vereinbaren. (www.mira-beratung.de)
Umfangreichen Schutz für Arbeitnehmer bietet eine Gewerkschaftsmitgliedschaft. Denn nach drei Monaten Mitgliedschaft hat man dort Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Das heißt, man wird unter anderem bei Streitigkeiten um Kündigung, Abmahnung, Arbeitszeit, Lohnfortzahlung und Arbeitszeugnis kostenlos juristisch beraten. Für jede Branche gibt es eine zuständige Gewerkschaft: Im Einzelhandel ist beispielsweise die Dienstleistungsgesellschaft Verdi zuständig, in einem Metallbetrieb die IG Metall.

Quelle: DGB-Bezirk Baden-Württemberg, www.bw.dgb.de

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Der Sitz von Deutschem Gewerkschaftsbund und IG Metall in Reutlingen. Foto: tünews INTERNATIONAL / Martin Klaus.

 

 

 

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