Betriebsrat: Unterstützung am Arbeitsplatz

Betriebsräte sind dazu da, die Interessen der Belegschaft in einem Betrieb zu vertreten. Das Gremium darf bei vielen Entscheidungen im Betrieb mitreden – zum Beispiel bei Überstundenregelungen. In Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern können Beschäftigte einen Betriebsrat wählen. Geregelt ist das seit 1952 im Betriebsverfassungsgesetz. Gewählt wird alle vier Jahre. Es gibt aber keine Pflicht, einen Betriebsrat zu gründen. Weitere Infos gibt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund DGB:
https://www.dgb.de/betriebsrat
Betriebsräte kontrollieren, ob in einem Betrieb Gesetze und Verordnungen eingehalten werden – also zum Beispiel der Unfallschutz oder die tarifliche Bezahlung. Zu ihren Aufgaben gehört auch, sich für die Gleichstellung von Männern und Frauen einzusetzen sowie die Integration ausländischer Arbeitnehmer zu fördern. In vielen Bereichen hat der Betriebsrat gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrechte – etwa bei Pausenzeiten oder wenn Kurzarbeit angeordnet wird. Auch wenn ein Betrieb Beschäftigte kündigen will, muss der Betriebsrat gehört werden. Er kann das dann aber nicht immer verhindern. Außerdem kann der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abschließen. So lässt sich beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum verhindern, dass Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt werden. Betriebsräte sind außerdem immer Ansprechpartner, wenn es Probleme in einem Betrieb gibt. Sie können dann zum Beispiel einen Beschäftigten, der Ärger mit seinem Chef hat zu einem Gespräch begleiten.
Viele Betriebsräte gehören einer Gewerkschaft an. Das ist aber nicht verpflichtend. Betriebsrat oder Betriebsrätin kann jede und jeder werden, der älter als 18 ist und seit mindestens 6 Monaten in dem Betrieb arbeitet, heißt es beim DGB. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung. Bei der Betriebsratswahl abstimmen können alle Beschäftigten, die älter als 16 Jahre sind. Leiharbeiter sind nur wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im gleichen Betrieb beschäftigt sind. Betriebsräte sind während ihrer Amtszeit unkündbar. Sonderregelungen für die Rechte von Betriebsräten gibt es für konfessionell oder weltanschaulich gebundene Unternehmen – also zum Beispiel für kirchliche Kindergärten. Im öffentlichen Dienst gibt es statt Betriebsräten Personalräte.
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der Beschäftigten ab: Bei Kleinbetrieben unter 20 20 Arbeitnehmern ist es eine Person, bei mehr als 5000 Beschäftigten sind es 31.

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Eine Baustelle. Foto: tünews INTERNATIONAL / Mostafa Elyasian.

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